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BGB § 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben

BGB § 2320 Pflichtteilslast des an die Stelle des Pflichtteilsberechtigten getretenen Erben

[ Auszug: (1) Wer an Stelle des Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, hat im Verhältnis zu Miterben die Pflichtteilslast und, wenn der Pflichtteilsberechtigt ... ]